Deutschland: Finanzamt fordert Umsatzsteuer für Bitcoinverkäufe

In aktuellen Verfahren fordert das Finanzamt Umsatzsteuer von Bitcoinverkäufen und ingnoriert das Urteil des EuGH.
Grund genug, Folgen und Abwehrstrategien anzusehen.
Grundsätzliche Rechtsfrage
In der Vergangenheit war streitig, ob beim Verkauf von Bitcoin (BTC) Umsatzsteuer anfällt. Gerichte verschiedener europäischer Länder beantworteten die Frage unterschiedlich.
Nach deutschem Verständnis stellte der "Verkauf" von BTC einen Tausch dar. Es wurde eine Ware -der BTC- gegen Geld verkauft. Ohne eine besondere Befreiungsvorschrift unterliegt der Verkauf der Ware der Umsatzsteuer. Aus der im Gegenzug erhaltenen Zahlung forderte das Finanzamt die Umsatzsteuer. Dies auch dann, wenn die Steuer gar nicht in Rechnung gestellt wurde und der BTC zum reinen Kurswert verkauft wurde.
Die Rechtsfrage der Umsatzsteuerfreiheit klärte der EuGH im Verfahren Hedquist.
Im umfangreichen Verfahren führte das Gericht aus, dass der Verkauf von BTC umsatzsteuerfrei sei, soweit der Bitcoin wie ein Zahlungsmittel behandelt werde. Dies wurde im Urteilsfall bejaht. Das Gericht sprach sich damit entgegen der Stellungnahme Deutschlands für die Umsatzsteuerfreiheit aus. Beim Verkauf von BTC gegen Fiat fiel hiernach auf Seiten von Käufer und Verkäufer keine Umsatzsteuer an. Die Entscheidung wurde in der Kryptoszene einhellig begrüßt und sorgte für Erleichterung.
Neue Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung behandelt den Verkauf von Bitcoin zumindest in einigen Fällen jetzt als umsatzsteuerpflichtig.
So wird in einem Prüfungsbericht des Finanzamts Bonn-Innenstadt vom 24.01.2018 zur Begründung angeführt, das das Urteil des EuGH nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Es sei damit für die deutsche Finanzverwaltung nicht bindend. Hinzu komme, das das Urteil ohnehin der ursprünglichen deutschen Stellungnahme zum Fall Hedquist widerspreche. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Aussage zur Umsatzsteuer einer wohl eher beiläufigen Aussage vom Dezember 2017 widerspricht.
Ohne eine (hier eben nicht gegebene) Rechtsgrundlage sei der Verkauf von Bitcoin ein Tausch. Er ist dann steuerbar nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 UStG und mangels einer ausdrücklichen Befreiungsvorschrift auch umsatzsteuerpflichtig.
In Folge forderte das Finanzamt Umsatzsteuer aus allen Bitcoinverkäufen des Unternehmen. Eine Stellungnahme einer übergeordneten Stelle wurde verweigert. Es wurde ebenso nichts sagend wie lapidar auf den Rechtsweg gegen die Entscheidung untergeordneter Behörden verwiesen.
Die Folgen
Kurze Antwort: Verheerend
Lange Antwort: Das Finanzamt sieht den erzielten Erlös als Brutto-Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer an. Es gilt die Fiktion, das der Unternehmer die Umsatzsteuer auf eine steuerpflichtige Lieferung immer erhalten hat, ob er sie nun einkalkulierte oder nicht. Wurde von der Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen, ist der Steuerschaden offensichtlich.
Verkaufen sie einen Coin zum Kurswert von z. B. 11.900 Euro, fordert das Finanzamt 19% aus den 11.900 Euro, also 1.190 Euro. Im Ergebnis verkauften Sie den Coin dann für 10.000 Euro, somit deutlich unter dem Kurswert. Für eingefleischte Hodler "nur" eine Einbuße von 19%.
Verheerend sieht es bei Tradern aus, die mit einer Spanne von unter 19% handeln. Bleiben wir beim obigen Beispiel.
Der Trader nutzte kleinere Kursschwankungen aus und kaufte den Coin für 11.000 Euro. Damit erzielte er bislang einen Gewinn von 11.900 - 11.000 Euro = 900. Anders nach der Auffassung der Finanzamts.
Vom Verkaufserlös gehen 1.900 Euro Richtung Finanzamt, es bleiben 10.000. Nach Abzug des Kaufpreises von 11.000 Euro wird ein Verlust von 1.000 Euro erzielt. Der Verlust wir um so gravierender, je kleiner die ausgenutzten Kursunterschiede sind. Gerade für Hochfrequenztrader und viele Nutzer eines Tradingbots ist die Rechtsauffassung des Finanzamts das persönliche Armageddon.
Wie wehren sich Betroffene?
Praxisfolgen
Korrespondierend kommen Coinverkäufer noch einfacher ins Visier der Finanzverwaltung. Die forscht stets nach unbekannten Steuerfällen. Neben dem Instrument der Kontenabfrage eröffnen die kommenden Verfahren zur Umsatzsteuer neue Erkenntnisquellen. In einigen Fällen werden damit erhebliche steuerpflichtige Verkäufe der Vorjahre aufgedeckt werden. Sofern also ein Käufer eine Rechnung mit Steuerausweis anfragt, ist damit eine Bestandsaufnahme möglicher Versäumnisse der Vergangenheit sinnvoll. Selbst bei tatsächlich fahrlässigen oder strafbaren Verhalten erlaubt eine Selbstanzeige die Straffreiheit des Steuerbürgers. Das Verfahren ist formkritisch und sollte nur von einem Fachmann durchgeführt werden.
Folgen für andere Token
Fazit
Die neuen Streitverfahren sind sehr frisch. Nicht alle Folgen und Argumentationen sind absehbar. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.
Sicher scheint bereits jetzt, dass für den Fall der Umsatzsteuerpflicht Risikovorsorge zu treffen ist und dass eine Bestandsaufnahme auf mögliche Steuerversäumnisse der Vergangenheit zum Selbstschutz erforderlich ist. (EnP)
Aktuelle News:
In Zeiten von Corona haben die Österreich immer mehr Skepsis zur wirtschaftlichen Lage. Seit der Wirtschaftskrise 2009 konnte sich die Wirtschaft nur langsam wieder erholen.
Viele neue Partner in schwierigen Zeiten
Es ist endlich soweit! Wir haben den Schillingcoin in sehr kurzer Zeit, in einer kleinen geschlossenen Patriotischen Gruppe soweit gebracht, das wir nun auf sämtlichen Websiten & Platformen gelistet sind. Seit 2018 haben wir uns auf diesen Moment vorbereitet!